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DGUV Vorschrift 79
Wir führen die Gasprüfung nach § 33 und §38 der Unfallverhütungsvorschrift
Verwendung von Flüssiggas DGUV Vorschrift 79 (BGV D34)
BGG 935/937 durch.
Mobile Gasprüfung für den gewerblichen Bereich.
Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten, Imbissständen, Vereinen, Kochgeräte sowie stationären Betrieben und Schausteller gemäß der Arbeits- Sicherheits- Informationen ( ASI 8.04)
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen z.B. Anlagen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen.
Wann und warum ist bei einer Gasanlage eine Prüfung erforderlich?
- Die Ordnungsbehörden (Ordnungsamt) fordert bei Gewerbetreibenden die Vorlage eines aktuellen Prüfnachweises an.
- Alle gewerblich genutzten Flüssiggasanlagen müssen in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen werden.
- Die Berufsgenossenschaft- Nahrungsmittel u. Gastgewerbe schreibt hierbei den maximalen Abstand zwischen zwei Prüfungen von maximal zwei Jahren einzuhalten.
- Alle Flüssiggasanlagen und Flüssiggas-Geräte die sich in Ihrem Betrieb, Halle oder ähnlichen stehen, müssen einer regelmäßig Prüfung unterzogen werden.
Prüfpflichtig sind alle Gasanlagen z.B. eine Heizung, Heißwasser-Geräte, Kochstellen, Gasgrills, Imbiss-Geräte u.s.w., wenn sie zum Einsatz kommen, wie z.B. bei Betriebsfeiern oder bei Vereinsfestlichkeiten.
- Eine Neuerstellung, Veränderung oder Reparatur einer Flüssiggasanlage bedarf einer erneuten Gasprüfung.
- Wir prüfen ihre Flüssiggasanlage nach den Richtlinien der DGUV Vorschrift 79
(BGG 935/ BGV D34.)